SAMM
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Statuten


I. Name und Zweck der Gesellschaft
 

Art. 1
Die «Schweizerische Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin» (gegründet 1959) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Als Manuelle Medizin werden Diagnostik und Therapie von Funktionsstörungen des Bewegungsapparates bezeichnet.

 

Art. 2
Sitz der Gesellschaft ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

 

Art. 3
Die Ziele der Gesellschaft sind folgende:
1 Die Förderung der Weiterbildung und Fortbildung von Ärzten in musculoskelettaler Medizin, insbesondere auf dem Gebiet der Manuellen Medizin. Der Vorstand kann zu diesem Zweck mit Drittpersonen Verträge abschliessen.
2 Die Veranlassung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Manuellen Medizin.
3 Der Austausch von wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen.
4 Die Förderung von kollegialen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Ärzten, die sich für die Manuelle Medizin interessieren.
5 Die Beratung der Mitglieder der Gesellschaft in fachlichen und standespolitischen Fragen.
6 Die Beratung der ärztlichen Standesorganisationen bei Fragen, die die Manuelle Medizin zum Gegenstand haben.
7 Die Pflege des kollegialen und wissenschaftlichen Kontaktes mit ähnlichen ärztlichen Vereinigungen des Auslandes sowie mit Vertretern anderer medizinischer Disziplinen.


II. Mitglieder der Gesellschaft
 

Art. 4
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- ausserordentlichen Mitgliedern
- Freimitgliedern
- assoziierten Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.


Art. 5
1 Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der den Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin SAMM bzw. das Diplom Manuelle Medizin SAMM erworben hat.

 

Art. 6
Ausserordentliches Mitglied kann ein ausländischer Arzt werden oder jeder Arzt, sofern er im Besitze einer Praxisbewilligung in der Schweiz oder eines Eidgenössischen Arztdiploms ist und die Zwischenprüfung in manueller Medizin entsprechend dem von der Generalversammlung genehmigten Reglment bestanden hat. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 7
Mitglieder, die ihre praktische Tätigkeit aufgeben, können auf Antrag vom
Vorstand zu Freimitgliedern erklärt werden. Freimitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und bezahlen keinen Jahresbeitrag.

 

Art. 8
Assoziiertes Mitglied können Personen werden, die sich für die Entwicklung der Gesellschaft oder der Manuellen Medizin verdient gemacht haben. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und bezahlen keinen Jahresbeitrag.

 

Art. 9
Personen, die sich um die Gesellschaft oder um die Manuelle Medizin verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands in der Generalversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 10
1 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Absolventen des Lehrgangs Manuelle Medizin (SAMM) werden nach bestandener Schlussprüfung als Mitglieder in die SAMM aufgenommen, wenn sie der Aufnahme nicht widersprechen.
2 Andere Kandidaten haben ihr Beitrittsgesuch mit den nötigen Unterlagen schriftlich dem Präsidenten der Gesellschaft einzureichen mit der Erklärung, von den Statuten Kenntnis genommen zu haben und sich darauf zu verpflichten.

 

Art. 11
1 Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
2 Der Austritt kann schriftlich an das Sekretariat unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Präsident setzt die Generalversammlung davon in Kenntnis.
3 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
- wenn es seine statutarischen, insbesondere finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SAMM nicht erfüllt
- wenn es den Zwecken, Grundsätzen und Beschlüssen der SAMM zuwiderhandelt
4 Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann bei der Generalversammlung Beschwerde führen.
5 Ein Mitglied kann auch auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
6 Die Generalversammlung entscheidet durch Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder.

 

Art. 12
Der Mitgliederbeitrag wird jeweils auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt.

 

III. Organe der Gesellschaft
 

1. Generalversammlung
 

Art. 13
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

 

Art. 14
1 Der Vorstand lädt mindestens einen Monat im voraus schriftlich zu der Generalversammlungen ein und teilt die Traktanden mit.
2 Jeder Vorschlag, der von mindestens zehn Mitgliedern und mind. zwei Monate vor der Generalversammlung eingereicht wird, muss auf der Traktandenliste erscheinen.

 

Art. 15
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist dem Vorstand einzureichen.

 

Art. 16
An den Versammlungen haben ordentliche Mitglieder Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die früher stimmberechtigte Mitglieder waren, behalten ihre Rechte.

 

Art. 17
Mit Ausnahme der ausdrücklich erwähnten Fälle (Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen von Statuten, Auflösung der Gesellschaft) werden die Beschlüsse durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident der Gesellschaft stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden.

 

Art. 18
1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder der Weiterbildungs- Fortbildungs- und Prüfungskommission auf Antrag des Vorstandes. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
2 Die Generalversammlung führt Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe der Gesellschaft. Sie entscheidet ferner über das Jahresbudget und beschliesst über die Bilanz und die Jahresrechnung.

 

2. Vorstand
 

Art. 19
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mind. 5 Mitgliedern.

 

Art. 20
1 Die Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt den Vize-Präsidenten, die Bereichsleiter Geschäftsführung, Finanzen, Weiterbildung, Fortbildung, Prüfung und weitere. 

Art. 21
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Seine Mitglieder sind wieder wählbar.

 

Art. 22
Der Vorstand leitet die gesamten Angelegenheiten der Gesellschaft und vertritt sie nach aussen. Er sorgt für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund der Statuten der Generalversammlung oder einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind. Er kann die Mitgliedschaft der Gesellschaft in nationalen und internationalen Organisationen beschliessen.


Art. 23
Der Vorstand wählt die Lehrer und Kursleiter für die Dauer von drei Jahren.

 

Art. 24
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung und kann einen Geschäftsführer einsetzen.

 

3. Kommissionen, Arbeitsgruppen
 

Art. 25
1 Der Generalversammlung unterstellt sind die Weiterbildungs-, die Fortbildungs- und die Prüfungskommission.
2 Von der Generalversammlung zu genehmigende Reglemente regeln die Aufgaben im Einzelnen.

 

Art. 26
Arbeitsgruppen werden vom Vorstand bei Bedarf entsprechend dem Auftrag bzw. dem Projekt eingesetzt.

 

4. Revisionsstelle
 

Art. 27
1 Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von 3 Jahren eine Revisionsstelle. Wiederwahl ist un-beschränkt zulässig.
2 Die Revisionsstelle prüft die ihm vom Vorstand vorgelegte Bilanz und Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung in der Jahressitzung Bericht.


IV. Varia
 

Art. 28
Statutenänderungen müssen in der Traktandenliste bekannt gegeben werden. Sie werden durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

 

Art. 29
Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer Urabstimmung beschlossen werden. Ein allfälliger Besitz geht an die Mitglieder.

 

Art. 30
Für die Auslegung der Statuten ist die deutsche Fassung zuständig.

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 27. November 2003 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.


Interlaken, 01. Dezember 2005

Dr. Marc-Henri Gauchat, Präsident


 
Schweizerische Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin (SAMM)   Röschstr. 18   CH-9006 St.Gallen   T +41 71 246 51 81