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Über uns

Organisation und Ziele

  • Schweizerische Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin SAMM
  • Gründung: 1959 in Baden
  • Rund 1‘300 Mitglieder
  • Mitglieder: Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in
    Manueller Medizin

Verein mit langjähriger Tradition
Die Schweizerische Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin SAMM ist ein Verein, der 1959 in Baden gegründet wurde und rund 1‘200 Mitglieder vertritt. Dabei handelt es sich primär um Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Manueller Medizin. Der interdisziplinären Vertretung aller Fachspezialisten wurde aus standespolitischen Überlegungen seit jeher eine grosse Aufmerksamkeit geschenkt. Dementsprechend gehören unserem Verein unter anderem Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation an.

Weiter- und Fortbildung in Manueller Medizin sicherstellen
Ziel unserer Gesellschaft ist es, die Manuelle Medizin in der Schweiz zu etablieren und die entsprechende Weiter- und Fortbildung sicherzustellen. Dabei übernimmt die SAMM in Übereinstimmung mit der FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) die Verantwortung für die manualmedizinische Weiterbildung in der Schweiz. Gleichzeitig bietet die SAMM Fortbildungskurse für die ausgebildeten Manualmediziner an. Diese sollen eine permanente Erweiterung und Auffrischung des Gelernten gewährleisten.

Zudem unterstützt die SAMM manualmedizinische Forschungsprojekte. Für uns ist aber auch die Vernetzung innerhalb der Fachwelt wichtig. Daher pflegen wir einen regen Austausch mit anderen universitären Institutionen und Ärztegesellschaften im In- und Ausland.

Ordentliches Mitglied kann jede Ärztin und jeder Arzt mit abgeschlossener Ausbildung in Manueller Medizin werden.

Statuten der Schweizerischen Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin SAMM

angenommen an der Generalversammlung vom 29.11.2013 in Interlaken

  • Name und Sitz
  • Zweck
  • Mitgliedschaft
  • Organe der Gesellschaft
  • Varia

I Name und Sitz
Art. 1
Die «Schweizerische Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin SAMM» ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2
Der Vorstand bestimmt den Sitz des Vereins.

II Zweck
Art. 3
Der Verein bezweckt

  • die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Manuellen Medizin,
  • die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten,
  • den kollegialen Erfahrungsaustausch und
  • die standespolitische Vertretung in Fragen der Manuellen Medizin.

III Mitgliedschaft
Art. 4
1Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • ausserordentlichen Mitgliedern,
  • Freimitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

2Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt* werden, der

  • die Weiterbildung zum Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin SAMM» Stufe 2 (DAS) erfolgreich absolviert hat,
  • einen Fähigkeitsausweis der Manuellen Medizin SAMM nach alter Ausbildungsordnung erlangte,
  • einen gleichwertigen ausländischen Fähigkeitsausweis in Manueller Medizin besitzt oder
  • vom Vorstand als solches aufgenommen wird.

3Ausserordentliches Mitglied kann werden, wer

  • die Weiterbildung «Grundlagen Manuelle Medizin SAMM»Stufe 1 (CAS) erfolgreich absolviert hat,
  • als Manualmediziner im Ausland tätig ist oder
  • vom Vorstand als solches aufgenommen wird.

Ausserordentliche Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.

4Freimitglied kann werden, wer seine praktische Tätigkeit aufgegeben hat.

Freimitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.


5Ehrenmitglied kann werden, wer sich für die Gesellschaft oder die Manuelle Medizin über Jahre hinweg ganz besonders eingesetzt und verdient gemacht hat.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt. Als ehemalige ordentliche Mitglieder sind sie weiterhin stimm- und wahlberechtigt.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 5
1Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand

  • auf Antrag der Kandidaten unter Beilage der nötigen Unterlagen oder
  • nach erfolgreichem Bestehen der Weiterbildung «Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin SAMM» Stufe 2 (DAS).

2Die Aufnahme als ausserordentliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand

  • auf Antrag der Kandidaten unter Beilage der nötigen Unterlagen oder
  • nach erfolgreichem Bestehen der Weiterbildung «Grundlagen Manuelle Medizin SAMM»Stufe 1 (CAS).

3Die Aufnahme als Freimitglied erfolgt durch den Vorstand auf Antrag der Kandidaten.

Art. 6
Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Der jeweilige Mitgliederbeitrag des zum Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres gilt als geschuldet.

Art. 7
1Mitglieder können vom Vorstand ohne Nennung von Gründen ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen der Gesellschaft gefährden, finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen Ziele, Grundsätze oder Beschlüsse der SAMM verstossen.

2Den vom Vorstand ausgeschlossenen Personen steht innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Bescheids ein Beschwerderecht an die Generalversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder abschliessend.

3Anträge auf Ausschluss aus dem Verein können auch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung gestellt werden.

Art. 8
1Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgelegt wird.

2Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV Organe der Gesellschaft
Art. 9
Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Revisionsstelle,
  • die Weiterbildungskommission,
  • die Fortbildungskommission.

Art. 10
1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres statt.

2Die Mitglieder werden unter Beilage der Traktandenliste mindestens vier Wochen im Voraus zur Generalversammlung geladen.

3Anträge seitens der Mitglieder sind möglich. Sie müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sowie spätestens acht Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten oder der Geschäftsstelle eingegangen sein.

4Der Vorstand kann auf eigenen Beschluss hin oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 11
Die Generalversammlung

wählt

  • den Präsidenten,
  • die weiteren Vorstandsmitglieder,
  • die Revisionsstelle,
  • die Mitglieder der Weiterbildungs- und der Fortbildungskommission,

genehmigt

  • das Protokoll der letzten Generalversammlung,
  • die Jahresberichte des Vorstandes und der Kommissionen,
  • die Jahresrechnung, den Bericht der Revisionsstelle und
  • das Budget,

entlastet die Organe,

beschliesst über

  • den jährlichen Mitgliederbeitrag,
  • Änderungen der Statuten,
  • den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Auflösung des Vereins,
  • den Liquidationserlös im Fall der Auflösung.

Art. 12
1Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertretung geleitet. Über die Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu verfassen.

2Jedes ordentliche Mitglied verfügt an der Generalversammlung über eine Stimme.

Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder erfolgen geheime Abstimmungen und Wahlen.

3Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht zum Stichentscheid.

4Der Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

5Über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins darf nur entschieden werden, wenn diese als Traktanden auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkt waren.

6 Zur Auflösung des Vereins kann auch eine Urabstimmung durchgeführt werden. Sie gilt als beschlossen, wenn 2/3 der Stimmenden die Auflösung gutheissen.

Art. 13
1Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten sowie aus mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

3Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgnis der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

4Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid fällen.

5Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg sind möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

Art. 14
Der Vorstand

  • führt den Verein und seine Organe,
  • vertritt die Interessen des Vereins nach aussen,
  • wählt die Dozenten und den Geschäftsführer,
  • erlässt nötige Reglemente und Weisungen,
  • setzt eine Prüfungskommission ein und wählt ihre Mitglieder,
  • setzt bei Bedarf Arbeits- und Projektgruppen ein,
  • organisiert die Geschäftsabläufe,
  • schliesst Verträge mit Partnern,
  • führt die Rechnung.

Art. 15
Als Revisionsstelle wird ein unabhängiges Unternehmen der Treuhandbranche eingesetzt. Es prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht. Die Wahl erfolgt jährlich. Wiederwahl ist möglich.

V Varia
Art. 16
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September.

Art. 17
Die deutsche Fassung der Statuten ist bei Auslegungsfragen rechtsverbindlich.

Art. 18
Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 27. November 2003 respektive vom 1. Dezember 2005. Sie treten mit der Annahme an der Generalversammlung vom 29.11.2013 sofort in Kraft.

Interlaken, 29.11.2013

Der Präsident: Dr. med. Ulrich W. Böhni

Der Protokollführer: Dr. rer. publ. HSG Sven Bradke


*Zur besseren Lesbarkeit werden in diesen Statuten nur die männlichen Formen verwendet.

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Leitbild

I. Präambel

Die Schweizerische Ärztegesellschaft für Manuelle Medizin (SAMM) ist die führende Schweizerische Ärztegesellschaft für die Behandlung der funktionellen Störungen des Bewegungsapparates (Rücken-, Gelenk- und Muskelbeschwerden). Ihre Mitglieder praktizieren mit der Manuellen Medizin eine fächerübergreifende und umfassende Methode. Sie setzt sich für eine schnell wirksame, schonende und kostengünstige Medizin ein.

  • Definition der Gesellschaft
  • Definition der Manuellen Medizin

II. Werte und Ziele

Die SAMM vereinigt Ärzte und Ärztinnen, die im Rahmen einer nachuniversitären Weiterbildung den Fähigkeitsausweis für Manuelle Medizin (SAMM) respektive das Weiterbildungsdiplom interdisziplinärer Schwerpunkt «Manuelle Medizin (SAMM)» erhalten haben oder sich im Rahmen ihrer spezialisierten Ausbildung für das Gebiet besonders interessieren.

Die Manuelle Medizin ist ein Zweig der medizinischen Wissenschaften, der sich mit den Funktionsstörungen des Bewegungsapparates und deren Folgen beschäftigt. Dabei bemüht sie sich um eine umfassende Behandlung des Patienten.

Sie ergänzt die klassische ärztliche Diagnostik mit einer Analyse der Funktionsstörungen und Gewebeveränderungen am Bewegungsapparat bei Erwachsenen und Kindern. Sie basiert auf den Prinzipien der Biomechanik und der Neurophysiologie. Sie bedient sich der Techniken der Palpation.

Die Manuelle Medizin hat die Wiederherstellung der physiologischen Funktion am Bewegungsapparat insbesondere der Wirbelsäule, das Verschwinden der Schmerzen und die Rückbildung der Gewebeveränderungen zum Ziel. Zu diesem Zweck wendet sie mobilisierende Gelenkstechniken und Behandlungen der Weichteile an. Diese basieren auf biomechanischen und neuroreflektorischen Prinzipien.

Das Behandlungskonzept der Manuellen Medizin erfordert eine aktive und selbständige Mitarbeit des Patienten. Dies ist ein Hauptbestandteil der Prävention.

  • Weiterbildung (Ärzte in Ausbildung und mit Ausbildung)
  • Fortbildung (für Manualmediziner, Spezialisten und Grundversorger)
  • Forschung (Universität und Praxis)
  • Qualitätssicherung

III. Strategien und Methoden

In Übereinstimmung mit der WBO der FMH bietet die SAMM interessierten Ärzten und Ärztinnen eine strukturierte, nach-universitäre Weiterbildung an, die nach einem Schlussexamen zum Fähigkeitsausweis für Manuelle Medizin (SAMM) respektive zum Weiterbildungsdiplom interdisziplinärer Schwerpunkt «Manuelle Medizin (SAMM)» führt.

Die qualitätsgesicherte ärztliche Fortbildung wird durch die Organisation regelmässiger Veranstaltungen garantiert. Dadurch werden die manualmedizinischen Fähigkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnisse kontinuierlich auf dem neusten Stand gehalten und erweitert.

Die SAMM verpflichtet sich, die Forschung in der Manuellen Medizin zu unterstützen, zu fördern und selbst aktiv daran teilzunehmen, um die wissenschaftlichen Grundlagen für die diagnostischen, therapeutischen und präventiven Massnahmen zu erweitern.

  • Kohärenzfördernde und identitätsfördernde Grundsätze und Massnahmen
  • Förderung einer Kultur
  • Form und Ablauf von Veranstaltungen

IV. Beziehungen nach Innen

Die SAMM fördert durch ihre Tätigkeit die Einheitlichkeit der diagnostischen und therapeutischen Prinzipien in der Manuellen Medizin. Sie unterstützt den Zusammenhalt ihrer Mitglieder, damit sie sich mit den Zielen und dem Erscheinungsbild der Gesellschaft identifizieren können.

Es wird eine aktive Mitarbeit der Mitglieder angestrebt, damit ihren Bedürfnissen und Wünschen optimal entsprochen werden kann.

Der Jahreskongress ist eine herausragende Veranstaltung, um dieses Ziel zu erreichen. Er soll bestmöglichst den wissenschaftlichen und freundschaftlichen Austausch unter den Mitgliedern fördern.

  • Platz der MM in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen heute und in Zukunft
  • Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen auf nationaler und internationaler Ebene
  • Standespolitik (politisch und strategisch)
  • Erscheinungsbild

V. Beziehungen nach Aussen

Die SAMM belegt mit ihrer diagnostischen, therapeutischen und präventiven Ausrichtung das Feld der Funktionsstörungen am Bewegungsapparat. In dieser Hinsicht beansprucht sie mit ihrer effizienten und kostengünstigen Methode die Stellung einer ärztlichen Spezialistengesellschaft. Als solche präsentiert sie sich aktiv der FMH, den Partnern und Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen und der Öffentlichkeit. Im Bereich der Prävention übernimmt sie eine führende Rolle.

In der Absicht, die Anliegen der Manuellen Medizin ausserhalb der Gesellschaft wirkungsvoll umzusetzen, pflegt die SAMM akademische Beziehungen und Kontakte zu anderen Ärztegesellschaften und universitären Institutionen. Mit der gleichen Absicht begegnet sie auch nicht-ärztlichen Berufsgruppen und Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind.

Die SAMM unterhält Verbindungen zu ausländischen und internationalen Organisationen, die sich mit Manueller Medizin befassen. Dies tut sie in der Absicht, die Manuelle Medizin weltweit zu fördern.

In ihren Beziehungen nach aussen erscheint die SAMM als zukunftsorientierte und dynamische ärztliche Spezialistengesellschaft, die auch neuen Formen der ärztlichen Tätigkeit und dem Strukturwandel im Gesundheitswesen Beachtung schenkt.

  • Organisation der Gesellschaft
  • Führung der Gesellschaft
  • Dienstleistungen

VI. Strukturen

Die SAMM ist als Verein im Sinne von OR Art. 60ff ZGB organisiert mit den entsprechenden Vereinsorganen. Dem strategisch tätigen Vorstand untersteht eine operativ tätige, professionelle Geschäftsführung.

Ihren Mitgliedern bietet sie Informationen, Beratung und Dienstleistungen an, die Weiter- und Fortbildung, Praxisführung, Erfüllung von Qualitätskriterien und die berufliche Tätigkeit erleichtern.

Sie nimmt im Rahmen ihres Betätigungsfeldes zu aktuellen Problemen im Gesundheitswesen Stellung und steht im Zusammenhang damit auch den Patienten für Fragen zur Verfügung.

  • Lehrerkollegium
  • Fachliche Kaderförderung
  • Finanzen

VII. Ressourcen

Die SAMM fördert ein Lehrerkollegium. Dieses wird zusammen mit anderen Experten an den Fortbildungsveranstaltungen und in den Weiterbildungskursen eingesetzt. Zu seinem Auftrag gehört die Validierung und die kreative Weiterentwicklung des manualmedizinischen Wissens.

Sie widmet sich inner- und ausserhalb spezialisierter Institutionen der Entwicklung von Strukturen, die die Vertiefung der Kentnisse und der Fähigkeiten für die einzelnen Mitglieder fördern.

Die finanzielle Abwicklung dieser Tätigkeiten erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stiftung für Ausbildung in Manueller Medizin.

v 1.0 Sion, 17.05.2003

v 2.0 Molare, 23.08.2003

v 2.1 Affoltern, 01.11.2003

v 2.2 Vernehmlassung Lehrerkollegium, 10.11.2003

v 2.3 St.Gallen, 26.03.2019; redaktionelle Änderung interdisziplinärer Schwerpunkt «Manuelle Medizin (SAMM)»

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